Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Jörg Gest BIG Tec Handel e.K. ab 01.01.2014
1. Allgemeines
Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil eines jeden zwischen uns und unseren Kunden abgeschlossenen Vertrages. Einkaufsbedingungen des Käufers, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Jeder Käufer unterwirft sich den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte.
2. Angebote und Bestellungen
In unseren Angeboten angegebene Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Bestellungen und mündliche Nebenabreden gelten erst bei schriftlicher Bestätigung durch uns als angenommen.
3. Preis
Alle Lieferungen erfolgen zu unseren jeweils am Tage der Bestellung gültigen Preisen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die in Auftragsbestätigungen genannten Preise sind für die Dauer von 4 Monaten verbindlich.
4. Lieferung und Versand
Maßgebend für unsere Berechnungen sind die von uns festgestellten Maße und Gewichte. Teillieferungen sind uns gestattet. Bei sämtlichen Lieferungen geht die Transportgefahr auf den Käufer über, sobald die Ware unser Lager verlassen hat oder einem Beförderungsmittel , einschließlich unserer eigenen Transportmittel, einem Spediteur oder Frachtführer übergeben ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt. Wird vereinbart, daß die Frachtkosten, - ganz oder teilweise - zu unseren Lasten gehen, bestimmen wir Versandweg und Versandart.
Wünscht der Käufer einen anderen Versandweg oder eine andere Versandart und entsprechen wir diesem Wunsch, trägt der Käufer sowohl die Mehrfracht gegenüber der billigsten Versandmöglichkeit als auch die sich daraus ergebende Verantwortung.
Der Abschluß etwaiger Transport- und sonstiger Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. In Fällen von Transportschäden oder Verlust auf dem Transport hat der Käufer vor Bezahlung der Fracht die Eintragung ordnungsgemäßer Schadens- oder Verlustvermerke auf den Frachtdokumenten und Frachtrechnungen und ordnungsgemäße Protokollaufnahmen zu veranlassen. Alle Anzeigen und Ansprüche wegen Transportschäden und -verlusten müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von 5 Tagen der gelieferten Ware am Bestimmungsort schriftlich an uns erfolgen.
5. Lieferhindernisse und höhere Gewalt
Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich und gelten unter dem Vorbehalt der jeweiligen Liefermöglichkeit. Krieg, Unruhen, Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand sowie alle Ereignisse höherer Gewalt, Streiks, Ausstände und Aussperrungen, Mangel an Rohstoffen, Halbmaterialien und Arbeitskräften, welche auf den Versand einwirken, berechtigen uns nach unser Wahl, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und im Umfang ihrer Auswirkung hinauszuschieben oder jederzeit von dem Vertrag - ganz oder teilweise - zurückzutreten. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz oder Nachlieferungen sind ausgeschlossen. Verspätete Lieferungen berechtigen den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten und Verlustfolgen oder Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art geltend zu machen.
6. Zahlung
Für die Begleichung der Rechnungen sind unsere jeweils geltenden oder von Fall zu Fall vereinbarten Zahlungsbedingungen maßgebend. Wechselzahlungen bedürfen vorheriger Vereinbarung.
Schecks und Wechsel werden nur unter Vorbehalt der Deckung und zahlungshalber in Zahlung genommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Zurückbehaltung der Zahlungen oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
Treten nach Auftragsbestätigung beim Käufer Umstände ein, die seine Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit beeinträchtigen oder werden uns erst nach Auftragsbestätigung derartige Umstände bekannt, so sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrage zurückzutreten oder trotz abweichender vereinbarter Zahlungsbedingungen, sofortige bare Bezahlung unserer Rechnungen zu verlangen. Als Nachweis solcher Umstände gilt auch die Auskunft einer Bank oder einer anderen Auskunftei, ohne daß wir dem Käufer gegenüber insoweit beweispflichtig sind. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen berechnet in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweils geltenden Bundesbank-Diskontsatz.
7. Lieferungseinstellung
Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen oder unzulässige Verfügung über gelieferte Waren durch den Käufer (vgl. Ziffer 10 und 11) berechtigen uns vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, jegliche weitere Lieferung an den Käufer einzustellen. Die bis zum Ablauf einer vereinbarten Bezugsfrist nicht abgerufenen oder nicht abgenommenen Warenmengen können wir unbeschadet weitergehender Ansprüche ohne Inverzugsetzung oder Gewährung einer Nachfrist streichen.
8. Gewährleistung
Die Gewährleistung der Hersteller beschränkt sich ausschließlich darauf, daß die gelieferte Ware der angegebenen Qualität und Spezifikation entspricht, und gilt für 6 Monate vom Tage der Lieferung an gerechnet, falls sie gemäß den Anweisungen der Hersteller entsprechend verlegt und gepflegt wurde, normale Beanspruchung vorausgesetzt, ausgenommen sind Verschleißteile.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ankunft zu prüfen. Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten Ware und sichtbare Fehler oder Schäden können von uns nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 5 Tagen nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich erhoben werden.
Geringe Abweichungen der Farbe berechtigen nicht zur Mängelrüge. Das gleiche gilt für unwesentliche Abweichungen in der Größe und Stärke sowie hinsichtlich der Länge des gelieferten Materials, insbesondere bei Nachlieferungen und Nachbestellungen. Die Mängelhaftung der Hersteller bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeignetem Baugrund und chemischer, elektronischer und elektrischer Einflüsse, die ohne unser Verschulden entstehen. Durch vom Besteller oder von Dritten ohne vorherige Zustimmung der Hersteller vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen; derartige Maßnahmen gehen in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
Für Mängel der von uns verkauften Ware, die in die Risikosphäre des Herstellers (Produzenten) fallen, übernehmen wir keinerlei Gewährleistung. Wir verpflichten uns gegebenenfalls alle erforderliche Erklärungen abzugeben, um eine Durchgriffsgewährleistung unserer Kunden gegenüber dem Produzenten zu ermöglichen.
Gewährleistung für die Konstruktion übernimmt der Hersteller nur dann, wenn das komplette System nachweislich von ihm bezogen wurde. Bei Verarbeitung von Fremdfabrikaten lehnen die Hersteller die Haftung für das ganze System ab. Nachbesserungen am Ort des Bestellers bedürfen der vorherigen Einwilligung des Lieferers, da widrigenfalls kein Ersatz der Kosten erfolgen kann.
Eine Gewähr dafür, daß das angebotene Material für etwa in Aussicht genommene, aber nicht ausdrücklich vereinbarte Zwecke geeignet ist, übernehmen wir nicht.
Für Leuchtmittel, die von uns verkauft oder in von uns verkaufen Lampensystemen eingebaut worden sind, übernehmen wir keinerlei Gewährleistung. Eine Haftung für die Zusammenstellung von Leuchtmitteln und Gehäusen übernehmen wir ebenfalls grundsätzlich nicht.
Für nachweislich mangelhafte Ware wird nach Rücksendung Ersatz geleistet. Bei von uns anerkannter Ersatzlieferung übernehmen wir in jedem Falle die Frachtkosten, nicht jedoch das Transportrisiko. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder positiver Vertragsverletzung sind ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt
Bei sämtlichen Lieferungen behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Das Eigentum an dem Lieferungsgegenstand geht erst nach vollständiger Tilgung unserer sämtlichen offenen Forderungen und Zahlungsansprüche aus allen gegenseitigen Geschäftsbeziehungen auf den Käufer über. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu verarbeiten oder zu veräußern. Außergewöhnliche Verfügungen über die Ware, z. B. durch Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Zwischen- und Enderzeugnisse, und jede Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung der gelieferten Ware mit anderen Gegenständen wird für uns vorgenommen; wir gelten insoweit als Hersteller gemäß 950 BGB. Der Käufer tritt in jedem Fall schon jetzt das Eigentums- oder Mieteigentumsrecht an den verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Gegenständen oder an dem neuen Gegenstand an uns ab, und wir nehmen diese Abtretung an. Es gilt schon jetzt als vereinbart, daß der Käufer die so verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Gegenstände mit kaufmännischer Sorgfalt für uns unentgeltlich verwahrt.
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß gegen Feuer und Diebstahl zu versichern; der Versicherungsabschluß ist uns auf Verlangen nachzuweisen. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Käufers unverarbeitet, bearbeitet oder verarbeitet veräußert wird, tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen gegen Dritterwerber mit allen Nebenrechten sicherheitshalber an uns ab. Zahlt der Dritterwerber, tritt der Erlös anstelle der sicherheitshalber abgetretenen Forderung, und der Käufer vereinnahmt die eingehende Zahlung treuhänderisch für uns. Unsere Rechte aus den Sicherheitsabtretungen oder treuhänderisch vereinnahmten Zahlungen bestehen so lange, als uns gegen den Käufer Forderungen und Zahlungsansprüche irgendwelcher Art aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen. Wir sind berechtigt und der Käufer ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, dem Dritterwerber von der Abtretung Kenntnis zu geben. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bei Zahlungsverzug oder Gefährdung sowie Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer hat uns die Pfändung oder anderweitige Inanspruchnahme der Beeinträchtigung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder der abgetretenen Forderungen unverzüglich anzuzeigen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten 120 % der uns jeweils noch gegen den Käufer zustehenden Forderungen und Zahlungsansprüche, werden wir auf Verlangen des Käufers den übersteigenden Teil der Sicherheiten durch entsprechende Aufgabe von Eigentumsvorbehalten oder Rückübertragung von sicherheitshalber abgetretenen Forderungen freigeben.
10. Annullierungskosten
Tritt der Käufer von einem erteilten Auftrag zurück, so ist er verpflichtet, die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten - mindestens 30 % des Auftragsvolumens - zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für den entgangenen Gewinn zu zahlen.
11. Verpackung
Eine Verpackung ist frei. Jede durch Vorschrift des Käufers notwendig gewordene Sonderverpackung geht zu Lasten des Käufers; sie wird zu Selbstkosten berechnet.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der ausschließliche Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstandenen und zukünftig entstehenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselforderungen und Verbindlichkeiten ist Berlin. Für die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das deutsche Recht.